Rechtstipps für Rennradfahrer: Sicherer unterwegs

Wer mit dem Rennrad auf den Straßen (und Radwegen) unterwegs ist, sollte unter anderem auch seine Rechte kennen. Gerade im „ganz normalen Alltag“ tauchen hier unterschiedliche Fragen auf. Umso besser ist es, sich im Vorfeld zu informieren, um – vielleicht sogar im Streitfall – auf der sicheren Seite zu sein.

Doch selbstverständlich ist es nicht nur von Vorteil, mit Hinblick auf Auseinandersetzungen optimal vorbereitet zu sein. In dieser Rubrik widmet TOUR sich einigen Rechtstipps, die jeder Rennradfahrer kennen sollte, um sein Hobby und seine Passion vielleicht noch ein wenig ausgiebiger und sicherer genießen zu können.

Bei einigen der folgenden „Tipps“ handelt es sich übrigens genau genommen um keinen Tipp, sondern vielmehr um eine gesetzliche Vorgabe.

Tipp Nr. 1: Vorgegebenen Mindestabstand immer einhalten

Hierbei handelt es sich um ein Gesetz, das im Straßenverkehr natürlich nicht nur für Rennradfahrer, sondern auch für die motorisierten Verkehrsteilnehmer gilt: Der Mindestabstand muss selbstverständlich immer eingehalten werden.

Aber was, wenn beim Rennradfahren der Windschatten lockt und zu optimalen Überholmanövern einlädt? Auch in diesem Fall gilt: Bitte Abstand halten! Das Minimum von einem Meter darf hier nicht unterschritten werden. Wer dennoch zu nah auffährt und damit vielleicht sogar einen Unfall provoziert, ist die Chance, dass hier Schadensersatz vom Vordermann verlangt werden kann, relativ gering. Zumindest dann, wenn anhand der Lage klar ersichtlich ist, dass es dem hinteren Fahrer vornehmlich darum ging, schnell unterwegs zu sein, verfällt der Anspruch.

Die Gefahren, die von einer Unterschreitung des besagten Mindestabstandes ausgehen, sollten nicht unterschätzt werden. Stürzt der erste Fahrer, kann sich hieraus eine Massenkarambolage entwickeln.

Tipp Nr. 2: Eingehende Informationen zur Pflicht zur Benutzung von Radwegen einholen

Viele Rennradfahrer kennen diesen Streitpunkt. Sie werden von Autofahrern aufgefordert „gefälligst auf dem Radweg“ zu fahren, weil „dieser ja da ist!“. Genau genommen handelt es sich hierbei um einen der größten Irrtümer überhaupt. Denn: Nicht jeder Radweg, der da ist, muss auch benutzt werden. Es gibt vielmehr drei Ausnahmen, in deren Zusammenhang es erlaubt ist, auf der Straße zu fahren.

Vom ersten Punkt sind übrigens auch viele Rennradfahrer betroffen.

Ausnahme Nr. 1: Es handelt sich um eine Gruppe von 16 oder mehr Personen

Wer mit 16 oder mehr Rennradfahrern unterwegs ist, darf in zwei Spuren nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Ausnahme Nr. 2: Die Rennradfahrer möchten links abbiegen

Rennradfahrer (oder Radfahrer im Allgemeinen), die links abbiegen wollen, sind ebenfalls dazu berechtigt, den Radweg zu verlassen. Selbstverständlich ist es hierbei wichtig, vorsichtig zu sein und den Gegenverkehr durchzulassen. Danach ist es erlaubt, den Abbiegestreifen auf der Straße zu nutzen – natürlich unter der Beachtung aller Verkehrsregeln.

Ausnahme Nr. 3: Der Radweg kann nicht benutzt werden, weil sein Zustand zu schlecht ist

Nicht jeder Radweg befindet sich in einem einwandfreien Zustand. Ist es zu gefährlich, hier unterwegs zu sein, ist es Rennradfahrern auch erlaubt, auf der Straße zu fahren.

Was noch „befahrbar“ und „zumutbar“ ist, befindet sich jedoch in einer Art rechtlichen Grauzone. Im Extremfall wird vor Gericht entschieden, wer im Recht ist bzw. wem Recht gegeben wird. Eine Prognose ist hier schlicht nicht möglich. Während viele Gerichte hier mittlerweile pro Rennradfahrer entscheiden, gibt es andere, die es den Fahrern eher zumuten, auf dem Radweg zu bleiben – dann allerdings in einer deutlich reduzierten Geschwindigkeit.

Tipp Nr. 3: Eine private Unfallversicherung abschließen

Viele Arbeitnehmer lieben es, mit dem Rennrad zur Arbeit zu fahren und sich auch während der Mittagspause ein wenig Bewegung zu verschaffen.

Aber: Passiert im letztgenannten Fall ein Unfall, handelt es sich weder um einen Wege- noch um einen Arbeitsunfall. Wer hier unterwegs sein möchte, muss sich nicht nur ausstempeln, sondern sollte auch über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachdenken. Ansonsten kann ein Unfall schnell finanzielle Einbußen nach sich ziehen.

Zusätzlich ist es natürlich auch sinnvoll, auf einen der wichtigsten Faktoren überhaupt zu setzen: die Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Dieser ist zwar nicht dazu berechtigt, seinen Arbeitnehmern ihre „gefährlichen“ Hobbys zu verbieten, weiß dann jedoch Bescheid, dass die Mittagspause gegebenenfalls dazu genutzt wird, um auf aktive Weise ein wenig abzuschalten.

Tipp Nr. 4: Ein Rennrad gegebenenfalls als Dienstrad nutzen (wenn möglich)

Es gerät oft in Vergessenheit, ist jedoch durchaus in vielen Fällen möglich: Auch sportliche Räder können geleast und als Dienstrad genutzt werden. Hierbei gilt es jedoch, einige Punkte zu beachten. Generell handelt es sich hierbei um eine neuere Regelung, die erst seit dem Jahr 2012 genutzt werden kann. Einen besonderen Vorteil stellt es dar, dass besagte Diensträder – im Gegensatz zu Dienstautos – ohne Einschränkungen privat genutzt werden können. Die Versteuerung basiert auf einer Pauschale und ist dementsprechend leicht kalkulierbar.

Diejenigen, die sich für ein vergleichsweise teures Rad interessieren, profitieren hier in der Regel vom höchsten Sparpotenzial. Was genau gespart werden kann, ist von verschiedenen Details, wie zum Beispiel dem Gehalt und der Steuerklasse abhängig. In vielen Leasing Verträgen sind sogar Vollkaskoversicherungen enthalten. Wettkämpfe sind jedoch oft nicht mitversichert. Daher lohnt es sich hier, etwas genauer hinzuschauen.

Muss man sein Rennrad versichern?

Generell ist niemand dazu verpflichtet, sein Rennrad gegen Schäden, Vandalismus, Diebstahl und Co. abzusichern. Letztendlich handelt es sich bei einer Hausratversicherung, in der oft eine gewisse „Grundversicherung“ von Fahrrädern eingeschlossen ist, um keine Pflichtversicherung. Dennoch ist es natürlich beruhigend, zu wissen, dass das Rad im Schadensfall abgesichert ist. Einen besonders umfassenden Schutz bieten in der Regel spezielle Vollkaskoversicherungen für Fahrräder. Die Beiträge liegen hier meist höher als die der Hausratversicherung, bieten jedoch einen umfassenderen Schutz.

Doch auch hier kann es im Alltag immer wieder zu Streitfällen kommen – vor allem dann, wenn der Versicherer der Meinung ist, einen Schaden nicht übernehmen zu wollen, weil er von den jeweiligen Konditionen nicht abgedeckt wird. Im Zweifel hilft oft nur der Weg über den Anwalt. Streitigkeiten mit der Versicherung sind nicht selten, werden aber oft zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden, wenn dieser die betreffende Sachlage klar definieren und beweisen kann, dass er im Recht ist.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es im Zusammenhang mit Radfahr-Unfällen zu beachten?

Wer auf dem Rennrad unterwegs war, in einen Unfall verwickelt war und sich über seine Rechte informieren möchte, kann von unterschiedlichen Anlaufstellen profitieren. Viele Details hierzu finden sich unter anderem in der StVO, aber auch im BGB. So wird in den entsprechenden Gesetzestexten unter anderem auf:

  • Etwaige Ersatzansprüche
  • Haftung
  • Schmerzensgeld
  • Höhere Gewalt
  • Haftungsfreistellung
  • Radfahrer Eigenhaftung

eingegangen. Doch Vorsicht! Jeder Unfall - egal, ob er sich auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg ereignet hat – ist separat zu werten. Wer sich hier unsicher ist, sollte die Rechtsberatung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen. Gerade dann, wenn klar ist, dass jährlich etliche Kilometer auf den unterschiedlichsten Strecken absolviert werden, ist es sinnvoll, über den Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung nachzudenken.

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