TOUR: Wie oft sollte während einer Fahrt die Befestigung des Fahrradträgers überprüft werden, und worauf sollte dabei besonders geachtet werden?
Katharina Lucà: Eine erste Prüfung vom Sitz auf der Anhängerkupplung, Spannriemen, Haltearmen und ein Check der Beleuchtung sollte nach zehn bis zwanzig Kilometern erfolgen, danach vor jeder erneuten Fahrt. Regelmäßig sollte anschließend etwa alle 100 bis 200 Kilometer ein Check erfolgen, insbesondere bei längeren Strecken. Es ist wichtig, regelmäßig sicherzustellen, dass Träger und Räder fest sitzen, keine Teile locker oder Anzeichen von Verschleiß vorhanden sind.
TOUR: Gibt es Hinweise oder Faustregeln, wie man sicherstellt, dass die Kupplung die zusätzliche Belastung dauerhaft tragen kann, ohne Schaden zu nehmen?
Katharina Lucà: Die Kupplung darf die Last tragen, die für den Fahrradträger und die Fahrräder vorgesehen ist; diese beträgt in der Regel 75 Kilogramm und kann je nach Fahrzeugmodell und Kupplung variieren. Informationen hierzu sind im Fahrzeughandbuch oder auf dem Typenschild der Kupplung zu finden. Achten Sie darauf, dass die Kupplung sauber bzw. fettfrei ist und keine Abnutzungserscheinungen aufweist. Bei Überlastung kann es zu Schäden an Kupplung und Fahrzeug kommen. Daneben können im Extremfall unbeherrschbare Fahrsituationen eintreten.
TOUR: Gibt es in Deutschland oder der EU gesetzliche Vorgaben zur maximalen Geschwindigkeit von Autos mit einem Fahrradträger?
Katharina Lucà: In Deutschland und der EU gibt es keine gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrzeuge mit einem Fahrradträger, die sich explizit auf die Träger beziehen. Allerdings gilt folgender wichtige Hinweis: Herstellerangaben beachten! Viele Hersteller von Fahrradträgern empfehlen eine reduzierte Geschwindigkeit, häufig 130 km/h, besonders, wenn der Träger montiert und die Fahrräder aufgeladen sind.
TOUR: Unter welchen Umständen ist ein zusätzliches Kennzeichen für den Fahrradträger erforderlich, und welche Vorschriften gelten dabei?
Katharina Lucà: Ein zusätzliches Kennzeichen für den Fahrradträger ist erforderlich, wenn das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mehr sichtbar ist, etwa weil der Träger und/oder die Fahrräder die Sicht auf das Nummernschild verdecken. Sinnvoll ist ein Wiederholungskennzeichen, das am Fahrradträger dauerhaft montiert ist.
TOUR: Welche besonderen Regelungen oder Einschränkungen gelten für Fahrzeuge mit montierten Fahrradträgern bei der Nutzung von Fähren?
Katharina Lucà: Für den Transport von Fahrzeugen mit montierten Fahrradträgern auf Fähren gelten häufig spezifische Regelungen und Sicherheitsvorschriften: Einige Fährgesellschaften verlangen, dass der Fahrradträger vor dem Verladen abgenommen wird, um die Stabilität und das sichere Verstauen auf dem Fahrzeugdeck zu gewährleisten. In manchen Fällen wird für den Transport des Fahrradträgers oder der Fahrräder eine zusätzliche Gebühr erhoben, oder es fallen extra Kosten an aufgrund der größeren Fahrzeuglänge. Achten Sie darauf, dass die Gesamthöhe Ihres Fahrzeugs mit montiertem Träger die mögliche Begrenzung der Fähre nicht überschreitet.
TOUR: Welche Maßnahmen empfehlen Sie, um Fahrräder und den Fahrradträger selbst vor Diebstahl zu schützen, insbesondere bei längeren Pausen oder Übernachtungen?
Katharina Lucà: Zum Schutz des Fahrrads und des Fahrradträgers empfiehlt der ADAC die Verwendung von hochwertigen Fahrradschlössern, die am Träger und nicht nur am Rad befestigt sind. Ein abschließbarer Träger und eine zusätzliche Diebstahlsicherung für den Träger selbst können das Risiko verringern. Wenn möglich, vermeiden Sie längere Pausen, bei denen der Träger und die Fahrräder unbeaufsichtigt bleiben. Bei Übernachtungen sollte das Fahrzeug in einem gesicherten Bereich abgestellt werden.
TOUR: Gibt es spezifische Vorschriften oder Sicherheitsaspekte, die gerne mal übersehen werden, wie beispielsweise die maximale Breite oder das Überstehen der Fahrräder?
Katharina Lucà: Einige oft übersehene Vorschriften und Sicherheitsaspekte sind beispielsweise, dass das Fahrzeug mit Träger und Fahrrädern eine maximale Breite von 2,55 Metern nicht überschreiten darf, da es sonst als breites Fahrzeug gilt. Wenn die Fahrräder über das Fahrzeugheck hinausragen, müssen sie ordnungsgemäß gesichert und mit einer Kennzeichnung (z. B. Warntafeln) versehen werden, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Stehen die Fahrräder so weit über, dass der erlaubte Überstand zu den Schlussleuchten am Heckträger überschritten wird, wäre in solchen Fällen eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich. Allerdings gibt es am Markt kaum Produkte, die sich einfach montieren lassen und sich problemlos in die bestehende Fahrzeugelektronik integrieren lassen.
TOUR: Was gilt es sonst noch zu beachten?
Katharina Lucà: Viele Nutzer schützen ihre Fahrräder mit Abdeckplanen vor Schmutz und Wasser. Dabei entstehen regelrechte “Fallschirme” am Heck, die durch den Fahrtwind erhebliche Kräfte entwickeln können. Diese zusätzliche Windlast kann die Belastungsgrenzen der Konstruktion schnell überschreiten – mit potenziell gefährlichen Kettenreaktionen.
TOUR: Welche Unterschiede in den Vorschriften für Fahrradträger gibt es zwischen Deutschland und anderen europäischen Ländern, die Reisende beachten sollten?
Katharina Lucà: Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich über die geltenden Regelungen im Reiseland vor Reiseantritt zu informieren. Hier ein paar wichtige Beispiele: In Frankreich müssen Fahrräder, die über das Fahrzeugheck hinausragen, zusätzlich mit roten Warntafeln gekennzeichnet werden, in Italien gibt es keine spezifischen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Träger, jedoch sollte die maximale Breite von 2,55 Metern auch hier nicht überschritten werden und in Österreich ist – wie in Deutschland – ein zusätzliches Kennzeichen für den Fahrradträger erforderlich, wenn dieser die Sicht auf das Fahrzeugkennzeichen verdeckt.