Recht und VerkehrUrteile zu Fahrradunfällen

TOUR Redaktion

 · 07.02.2025

Recht und Verkehr: Urteile zu FahrradunfällenFoto: picture alliance / BARBARA GINDL / APA / picturedesk.com / BARBARA GINDL
Viele Unfälle im Straßenverkehr landen vor Gericht, um die Schuldfrage zu klären. TOUR listet interessante Urteile zu Streitfällen auf, an denen Fahrradfahrer beteiligt waren.

Dieser Artikel erschien am 18. September 2024 erstmals und wird nun mit weiteren Urteilen ergänzt.

Unfälle im Straßenverkehr sind in Deutschland an der Tagesordnung: Alleine 2023 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2,5 Millionen Unfälle verursacht; in mehr als 94.000 Fällen kamen Radfahrer zu Schaden. Das ist im Vergleich zum Vorjahr erfreulicherweise ein Rückgang. Auch die Zahl der bei einem Unfall getöteten Radfahrer ging im Vorjahresvergleich um 5,9 Prozent zurück. Trotzdem sind 446 tote Radfahrer immer noch 446 zu viel.

Viele Verkehrsunfälle haben zudem ein gerichtliches Nachspiel; dabei wird um Schuld, Mitschuld, Fragen der Haftung und über Schadensersatzansprüche gestritten. Wir veröffentlichen hier Gerichtsurteile zu Streitfällen, in die Radfahrer verwickelt waren. Sie geben eine Orientierung, wie in Deutschland in Gerichtsverfahren entschieden wird - auch wenn es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, die man nicht verallgemeinern kann.

Langsame Reaktion

Ein Pkw war innerorts bei Dunkelheit mit rund 35 bis 40 km/h unterwegs, ein über 70-jähriger Pedelec-Fahrer in gleicher Fahrtrichtung auf einem links verlaufenden, in beide Fahrtrichtungen freigegebenen Radweg. Als der Radfahrer nach rechts auf die Fahrbahn abbog, kam es zur Kollision; der Pkw-Fahrer klagte seinen Fahrzeugschaden ein. Damit hatte er nur zu 75 Prozent Erfolg; auch seine Berufung ändert nichts an seiner Mithaftung von 25 Prozent. Diese beruhte nach Ansicht des Gerichts auf einem Reaktionsverschulden. Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Pkw-Fahrer liege nicht vor; die linke Fahrbahn sei ausgeleuchtet gewesen, außerdem habe der Kläger den Radfahrer vorher gesehen. Auch wenn diesem in mehrfacher Hinsicht ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen sei, liege beim Pkw nicht nur einfache Betriebsgefahr vor, sondern ein Mitverschulden seines Fahrers. Nach eigener Aussage sei der Kläger hier bremsbereit gewesen. Er habe in der konkreten Situation verspätet gebremst; bei rechtzeitiger Reaktion habe er den Unfall vermeiden können (OLG Hamm v. 08.03.2022 – 9 U 187/21, BeckRS 2022, 8686).

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Ein Radweg ist kein Fußweg

Ein Fußgänger betrat einen Radweg in Richtung Fahrbahn, ohne einen erkennbar herankommenden Radfahrer zu beachten; dieser stürzte bei der Kollision. Beide gerichtlichen Instanzen bestätigten die volle Haftung des Fußgängers. Dieser habe den Radweg nur betreten dürfen, wenn er überzeugt gewesen sei, keinen Radfahrer zu gefährden oder in der Weiterfahrt zu behindern; das habe er hier nicht annehmen dürfen. Ein Mitverschulden des Radfahrers habe er nicht bewiesen. Radfahrer müssten ihre Geschwindigkeit nicht auf die abstrakte Möglichkeit einrichten, dass ein Fußgänger vor ihnen auf dem Radweg treten könnte, und zwar auch nicht, wenn sich der Fußgänger in einer Gruppe auf dem Gehweg befinde. Der Radfahrer müsse in einer solchen Situation auch nicht klingeln oder rufen, um auf sich aufmerksam zu machen (OLG Brandenburg vom 12.3.2024 – 12 W 7/24, BeckRS 2024, 7798).

Sturz ohne Berührung

Einem Radfahrer können nach einem Unfall Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch dann zustehen, wenn es gar nicht zu einer Berührung mit einem Fahrzeug kommt, aber ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Sturz des Radfahrers besteht. Im entschiedenen Fall hatte eine Radfahrerin einen Rettungswagen bemerkt und wollte auf dem engen Weg absteigen, um ihn vorbeizulassen; dabei stürzte sie und verletzte sich. Ihren Schaden bekam sie teilweise ersetzt. Nach Ansicht des Gerichts war der Sturz aus einer durch das Auftauchen des Rettungswagens mitgeprägten Gefahrenlage entstanden, auch ohne dass es eine Berührung gegeben hatte. Der Unfall habe sich „beim Betrieb“ des Fahrzeugs (i.S.d. §7 Abs.1 StVG) ereignet, was zu einer Haftung aus Betriebsgefahr von 20 Prozent führe. Ein Verschulden des Fahrers (mit der Folge einer höheren Haftung) liege dagegen nicht vor, denn er habe das Martinshorn frühzeitig eingeschaltet, sodass die Radfahrerin dadurch nicht erschreckt worden sei (OLG Oldenburg vom 17.5.2022 – 2 U 20/22, BeckRS 2022, 25911).

Gefährliches Überholen auf dem Radweg

Auf einem 3,5 Meter breiten Geh- und Radweg näherte sich der spätere Kläger auf seinem Rennrad einer vorausfahrenden Radfahrergruppe. Für ihn von hinten kam der spätere Beklagte mit höherem Tempo, er wollte seinerseits den Kläger überholen. Bei der Kollision wurden beide Radfahrer verletzt, der Kläger schwerer. Neben diversen Frakturen mit Folgeschäden wurde der Geruchs- und Geschmackssinn dauerhaft beeinträchtigt. Vom Landgericht wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 19.000 Euro zuerkannt und die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ausgesprochen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts habe der Beklagte sorgfaltswidrig überholt, als er in dritter Reihe am Kläger und an der Gruppe vorbeigefahren sei. Ein bloßes Klingeln oder Rufen habe nicht ausgereicht, denn der Beklagte habe keine Reaktion darauf abgewartet und sei bis dahin nicht bremsbereit gewesen. Einen Verstoß des Klägers habe der Beklagte nicht bewiesen; der Schulterblick mit Lenkbewegung nach links sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, denn diesen habe der Beklagte durch sein Rufen herausgefordert. Die Kopfhörer des Klägers hätten seine Wahrnehmung des Rufens nicht beeinträchtigt, und das Nichttragen eines Helms sei bei einem Unfall im Jahr 2016 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein nicht als Verstoß gegen die eigene Sorgfalt zu werten (OLG Hamm v. 22.11.2022 – 7 U 8/22, BeckRS 2022, 47090)

Handzeichen

Wer als Linksabbieger aus dem fließenden Verkehr die Gegenfahrbahn überquert, um in ein Grundstück abzubiegen, muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Mit dieser Begründung wurde die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der im Zuge des Abbiegevorgangs von einem überholenden Pkw erfasst und schwer verletzt wurde. Schon der sogenannte Anscheinsbeweis spreche für ein Verschulden des Grundstücksabbiegers; unabhängig davon stehe hier ein Verschulden des Radfahrers aber auch fest. Denn laut Sachverständigengutachten habe sich der Pkw zum Zeitpunkt der (vom Radfahrer behaupteten) zweiten Rückschau bereits erkennbar im Überholvorgang befunden. Sollte der Radfahrer die zweite Rückschau entgegen seinen Angaben nicht durchgeführt haben, beruhe sein Verschulden auch auf der unterlassenen Rückschau. Schließlich stehe aufgrund der vom Radfahrer selbst gefertigten Skizze fest, dass er sich entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht bis zur Mitte der Straße, sondern allenfalls bis zur Mitte des eigenen Fahrstreifens eingeordnet habe. Beim Pkw-Fahrer könne kein Verschulden festgestellt werden; ein Handzeichen des Radfahrers sei nicht bewiesen, die Geschwindigkeit des Pkw habe nur bei 40 km/h gelegen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter dem groben Verschulden des Radfahrers zurück (OLG Düsseldorf vom 07.12.2021 – I – 1 U 216/20, BeckRS 2021, 44905)

Kollision beim Linksabbiegen

Bei Unfällen zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen bleibt fast immer eine Mithaftung am Kfz hängen, weil von diesem in Form der Betriebsgefahr eine höhere Gefährdung ausgeht. Das kann aber anders sein, wenn dem Radfahrer ein Verschulden gleich in mehrfacher Hinsicht vorzuwerfen ist. Im entschiedenen Fall befuhr eine Radfahrerin eine fünf Meter breite Straße ohne Mittelstreifen, von hinten näherte sich ein Pkw; zwischen dessen Fahrerin und der Radfahrerin entstand Blickkontakt. Kurz vor einer links gelegenen Einmündung setzte der Pkw zum Überholen an, etwa gleichzeitig begann die Radfahrerin mit einem Abbiegen nach links. Es kam zur Kollision, die Radfahrerin stürzte und verletzte sich erheblich. Ihre Klage blieb ohne Erfolg, da sie sich nach Ansicht des Gerichts gleich dreifach falsch verhalten habe. Sie habe sich schon nicht nach links eingeordnet, sondern sei direkt vom rechten Fahrbahnrand aus abgebogen; zudem habe sie kein Handzeichen gegeben und gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau verstoßen. Die Autofahrerin dagegen habe nicht schon wegen der linksseitig gelegenen Einmündung mit einem Abbiegen der Radfahrerin rechnen müssen, und sie sei auch nicht zu schnell gewesen. Die einfache Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trete gegenüber dem mehrfachen Verschulden der Radfahrerin zurück (OLG Schleswig vom 15.11.2023 – 7 U 106/23, BeckRS 2023, 47037).

Sichtfahrgebot nicht beachtet

Ein Rennradfahrer senkte den Kopf für einen längeren Zeitraum, um für eine kommende Anhöhe Schwung zu nehmen. Dabei fuhr er auf einen Pkw auf, dessen Fahrer rechts am Fahrbahnrand kurz angehalten hatte, um einen Telefonanruf entgegenzunehmen. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Erfolgsaussichten. Auch ein Rennradfahrer habe nicht das Recht, zwecks Bewältigung einer Steigung den Kopf zu senken und dabei die Verkehrslage unbeobachtet zu lassen; auf einer öffentlichen Straße dürfe nicht praktisch blind gefahren werden. Bei Beachtung des Sichtfahrgebotes habe der Radfahrer das haltende Fahrzeug frühzeitig sehen und problemlos links an ihm vorbeifahren können. Gegenüber seinem erheblichen Verkehrsverstoß trete die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurück; dessen Fahrer treffe auch kein Verschulden, denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Radfahrer wegen gesenkten Kopfes praktisch blind fahre (OLG Naumburg, Hinweisbeschluss vom 24.10.2023 – 9 U 74/23, BeckRS 2024, 45552).

Radfahren auf dem Gehweg

Ein E-Bike-Fahrer befuhr einen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung zwischen zwei auf dem Gehweg bezeichneten Linien in der Annahme, sich auf einem Radweg zu befinden. Aus seiner Sicht von links kam ein Pkw aus einer Grundstücksausfahrt; bei der Kollision stürzte der Radfahrer und brach sich ein Bein. Seine auf hälftigen Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 2 StVO, weil der Kläger auf dem Gehweg gefahren sei. Die Markierungen habe er nicht als Radweg verstehen dürfen, denn ein solcher sei nicht ausgeschildert gewesen. Der Autofahrer habe nur mit berechtigten Gehwegbenutzern und mit auf der Fahrbahn von links herankommenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen, nicht aber mit einem unberechtigt auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer. Der Kläger habe hier durch die Fahrt in falscher Richtung ein zusätzliches Überraschungsmoment für den Autofahrer geschaffen, der vor dem Einfahren auf den Gehweg keine Sicht nach links und rechts gehabt habe; deshalb habe er den von rechts kommenden Radfahrer nicht sehen können. Die Betriebsgefahr des Pkw trete im Ergebnis vollständig hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers zurück (AG Berlin-Mitte vom 13.1.2023 – 110 C 76/22, BeckRS 2023, 14901).

Bodenwelle auf der Fahrbahn

Eine Radfahrerin stürzte in der Mittagszeit auf einer untergeordneten Ortsverbindungsstraße und verletzte sich. Sie behauptete, der Grund sei eine zehn Zentimeter hohe, nicht abgeflachte Teererhöhung gewesen, die sie nicht rechtzeitig habe erkennen können. Ihre auf Schmerzensgeld gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts lag keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Teererhöhung, die der Ableitung von Oberflächenwasser diene, habe sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterschieden und sei deshalb ohne Weiteres als Hindernis wahrzunehmen gewesen. Da die Straße kein Fahrradweg sei, könnten Radfahrer nicht erwarten, dass keine Unebenheiten vorlägen. Schließlich handele es sich nur um eine Bodenwelle, die ein Radfahrer bei reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos überqueren könne und die kein erhebliches Hindernis darstelle. Die Radfahrerin habe ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst (LG Köln vom 16.5.2023 – 5 O 16/23, BeckRS 2023, 14580).

Sturz an Feldwegeinmündung

Ein Radfahrer befuhr einen links der Hauptstraße gelegenen und für beide Fahrtrichtungen geöffneten Radweg, der nach links in einen Feldweg führt und für forst- und landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Von dort kam ein Pkw, der sich der Hauptstraße näherte. Der Radfahrer bremste, stürzte und verletzte sich; zu einer Berührung mit dem Pkw kam es nicht. Die Klage des Radfahrers blieb ohne Erfolg, da sich nach Ansicht des Gerichts die Betriebsgefahr des Pkw nicht realisiert habe. Zwar sei das Fahrzeug in örtlicher und zeitlicher Nähe des Unfallortes gewesen; es habe aber nicht zur Entstehung des Schadens beigetragen, denn eine vom Kfz ausgehende Gefahr habe sich nicht ausgewirkt. Anhaltspunkte für eine kritische Verkehrslage habe der Kläger nicht bewiesen. Es fehle schon an objektiven Anknüpfungspunkten für eine gesicherte Unfallanalyse; der beauftragte Sachverständige habe keinen Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Pkw und dem Sturz des Radfahrers feststellen können. Nach seiner Ansicht sei der Sturz über den Lenker hinweg durch eine Überbremsung des Vorderrades in tiefer Rennradhaltung ausgelöst worden. Gegen eine Reaktion des Radfahrers auf den Pkw spreche auch die für ihn durch eine links vom Radweg befindliche Hecke eingeschränkte Sicht (AG Neu-Ulm vom 7.3.2023 – 7 C 447/19, BeckRS 2023, 35383).

Vom Gehweg auf die Straße

Einer Radfahrerin, die über eine abgesenkte Bordsteinkante des Gehwegs auf die Straße gefahren war und diese dann im Bereich einer Fußgängerfurt überquert hatte, wurde die hälftige Mitschuld an der anschließenden Kollision mit einem Pkw auferlegt. Die Radfahrerin machte ohne Erfolg geltend, sie sei mit Schrittgeschwindigkeit – also wie ein Fußgänger – unterwegs gewesen, sodass der Pkw habe anhalten müssen. Nach Ansicht des Gerichts habe die Radfahrerin schon nach dem ersten Anschein ihre Wartepflicht verletzt, indem sie über den abgesenkten Bordstein auf die Straße gefahren sei, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. An ampelgeregelten Fußgängerfurten bestehe – anders als bei einem Zebrastreifen – im Übrigen gerade kein Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr. Hier sei offengeblieben, ob die Radfahrerin bei Rot über die Straße gefahren sei. Selbst auf einem Zebrastreifen bestehe ein Vorrang aber nur, wenn zu Fuß gegangen und das Fahrrad geschoben werde. Der Pkw-Fahrer habe die Kollision durch rechtzeitiges Anhalten vermeiden können, sodass er zur Hälfte mithaften müsse. Angesichts der Verletzungen und Dauerfolgen sei ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro angemessen, wobei betragserhöhend das kleinliche Regulierungsverhalten der Versicherung, die bisher nur 3.000 Euro gezahlt habe, zu berücksichtigen sei (OLG München vom 16.2.2022 – 10 U 6245/20, BeckRS 2022, 3890).

Astbruch am Wegrand

Ein Radfahrer befuhr einen Rad- und Wanderweg, als plötzlich von einer am Wegesrand stehenden Eiche in sechs bis sieben Metern Höhe die Baumkrone abbrach und auf ihn hinabstürzte, wodurch er erheblich verletzt wurde. Seine gegen die Gemeinde gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mangels Widmung sei der im fraglichen Bereich auf einem privaten Waldgrundstück verlaufende Weg keine öffentliche Straße. Unabhängig davon scheitere eine Haftung aber auch daran, dass es sich bei der Eiche um keinen dem Weg zuzuordnenden „Straßenbaum“ gehandelt habe, denn er habe sich nicht vom Waldsaum abgehoben, sondern im Bereich eines Waldstreifens gestanden. Auch eine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht scheide aus. Die Gemeinde habe zwar diese Pflicht vom Grundstückseigentümer übernommen; eine Haftung scheitere aber daran, dass der Abbruch der Baumkrone als waldtypische Gefahr anzusehen sei, gegen die der Waldbesitzer keine Sicherung treffen müsse. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liege ein bloßer Waldweg vor, dessen Benutzung im Hinblick auf waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr geschehe (OLG Hamm vom 30.6.2023 – 11 U 51/22, BeckRS 2023, 19403).

Die Gerichtsurteile sind zuerst in TOUR erschienen und von Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born ausgewählt und kommentiert.

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