Auch wenn es bis zu einem gewissen Grad erlaubt ist: Es ist keine gute Idee unter Alkoholeinfluss aufs Rad zu steigen. Es gibt eine klare Promillegrenze, aber wer kann schon von sich behaupten, den eigenen Promillewert im trunkenen Zustand realistisch einschätzen zu können? Viele begehen den Fehler ihren Promillewert mit Online-Rechnern ermitteln zu wollen. Jedoch sind Warnhinweise wie “Benutzen Sie den Promillerechner nicht dazu, um zu entscheiden, ob Sie noch ein Fahrzeug führen dürfen oder nicht” nicht ohne Grund auf den Seiten der Rechner zu finden. Aufgrund einer gewissen Unzuverlässigkeit der Promille-Rechner, sollten die Warnhinweise auch von Radfahrern beherzigt werden.
Allerdings ist das Radfahren bis zu einem gewissen Promillewert erlaubt. Wer auf dem Weihnachtsmarkt nur einen Glühwein trinkt, muss nicht unbedingt mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er oder sie den Heimweg auf dem Fahrrad bestreiten will. Die Gesetze zum Thema Radfahren unter Alkoholeinfluss sind klar, jedoch können die oben genannten Probleme ihre strikte Einhaltung erschweren. Mit Blick auf die eigene Sicherheit sollte jede angetrunkene Person auf öffentliche Verkehrsmittel, eine Taxifahrt oder sonstiges zurückgreifen. Wer dennoch aufs Rad steigen und nach Hause radeln möchte, sollte sich die folgenden Infos durchlesen.
Wie bereits erwähnt ist das Radfahren unter Alkoholeinfluss nicht untersagt. Die Promillegrenze liegt sogar im Vergleich zur Grenze für Autofahrer recht hoch. Wer jedoch beim Radfahren mit einem Wert von 1,6 Promille und mehr erwischt wird, muss mit schweren Konsequenzen rechnen: Neben 3 Punkten in Flensburg drohen eine Geldstrafe (etwa 30 Tagessätze), sowie eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU). Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig.
Es gibt allerdings auch die relative Fahruntüchtigkeit. Ab 0,3 Promille können Radfahrer, bei denen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen sind unter anderem das Fahren von Schlangenlinien gemeint. Auch das Verursachen eines Unfalls ab 0,3 Promille hat strafrechtliche Konsequenzen.
Ob ein alkoholisierter Radfahrer auf einem klassischen Fahrrad oder einem E-Bike mit einer Tretunterstützung von bis zu 25 km/h unterwegs ist, macht strafrechtlich keinen Unterschied. Allerdings gelten für das Fahren mit Pedelecs, die bis zu 45 km/h unterstützen und E-Bikes, bei denen der Motor den Fahrenden nicht unterstützt, sondern das Bike von alleine antreibt, die gleichen Regeln, wie für Autofahrer.
Auch das Schieben des Fahrrads ist nur eingeschränkt erlaubt. Sobald es zu einer Gefährdung anderer Personen durch Ausfallerscheinung oder der Verursachung eines Unfalls kommt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich haftet die Person, die das Fahrrad im alkoholisierten Zustand geschoben hat.
Eine gute Nachricht für junge Autofahrer: Die 0,0-Promille-Regel, welche für Autofahrer gilt, die noch keine 21 sind und/oder sich noch in der Probezeit befinden, greift nicht für Radfahrer, da es sich beim Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.
Als absolut fahruntüchtig gilt ein Radfahrer erst ab einem Promillewert von 1,6. Aber wer kann schon sagen, wie viel das ist? Schließlich fließen viele verschiedene Faktoren, wie Gewicht, Alter oder Geschlecht in die Rechnung ein. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) veranschaulicht die Rechnung anhand eines Beispiels: Ein 1,80 Meter großer und 80 Kilogramm schwerer, 25-jähriger Mann, hat nach 3 Litern Bier, die er innerhalb von 3 Stunden konsumiert hat, einen errechneten Promillewert von 1,37. 3 Liter Bier sind 15 Kölsch oder 6 Halbe, nach denen der Mann rechtlich noch Fahrradfahren dürfte, solange er keinen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Natürlich ist ein unauffälliges Fahrverhalten bei einem Promillewert von 1,37 äußerst unwahrscheinlich. Allerdings könnte die hohe, rechtliche Promillegrenze Menschen in der Entscheidung bestärken, doch noch mit dem Rad nach Hause zu fahren - auch weil sich viele Menschen nicht bewusst sind, wie sie in einem alkoholisierten Zustand auf außenstehende, nüchterne Personen wirken.
Der ADFC plädiert deshalb für einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille, was dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrenden entspricht. Jedoch sollen Auto- und Radfahrende nicht gleichgesetzt werden, da sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung orientieren. Ein Fahrrad stellt eine geringere Gefährdung für andere Personen dar als ein Auto.
Auch die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss bekräftigt den Vorschlag einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert einzuführen. Gemessen an der Gesamtzahl der Fahrradunfälle, stieg die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent. Bei PKW-Fahrern ist der Anteil mit 2,2 Prozent nicht einmal halb so hoch. Der ADFC spricht von etwa 800 verunglückten Radfahrern mehr pro Jahr durch den Anstieg der Alkoholunfälle von vier auf fünf Prozent.
Auffällig ist auch die Höhe des Promillewertes der verunglückten Radfahrenden: Von alkoholisierten Radfahrenden verunglückten 83 Prozent mit einem Promillewert von 1,1 und mehr - nur 17 Prozent der verunglückten Radfahrer hatten einen geringeren Promillewert. Ein guter Grund für die Herabsenkung der Promillegrenze auf 1,1 bzw. die Einführung eines Gefahrengrenzwertes, der Radfahrende abschrecken und für mehr Sicherheit sorgen soll.

Werkstudent