Eine Online-Bestellung kann schnell zum Frusterlebnis werden. Immer wieder bekommen wir Leserzuschriften, die berichten, dass ihr online bestelltes Rad nicht geliefert wird und sich der Termin mehrmals verschiebt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. erläutert TOUR-Lesern, welche Rechte man als Kunde hat.
Grundsätzlich gilt der im Online-Shop angegebene Liefertermin als vereinbart. Die vereinbarte Lieferzeit kann der Händler dann nicht einfach einseitig ändern.
Wurde eine bestimmte Lieferfrist für die Online-Bestellung vereinbart, gerät der Händler automatisch in Verzug, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhält. Am sichersten ist es, trotzdem eine Frist zur Nachlieferung zu setzen.
Will man nicht länger warten und untätig bleiben, ist der Widerruf der Online-Bestellung sinnvoll (falls dieser nicht ausgeschlossen ist). Ist man weiter an einer Lieferung interessiert, sollte erst vom Kunden eine Frist zur Nachlieferung gesetzt werden; gegebenenfalls kann man vom zuvor geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.
Lässt der Händler eine Nachfrist für die Online-Bestellung verstreichen, können die Mehrkosten für einen Ersatzkauf vom Kunden geltend gemacht werden; es kann aber zu einem Streit darüber kommen, ob der Händler die verspätete Lieferung auch selbst verschuldet hat.
Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass bei Lieferverzug die Mietkosten für ein etwaiges Ersatzfahrrad zu erstatten sind. Entscheidend ist dabei: Die ständige Verfügbarkeit des Rades für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung muss von zentraler Bedeutung sein, und den Händler trifft selbst ein Verschulden an der verspäteten Lieferung.