Unbekannt
· 28.02.2013
Knackende Tretlager, abblätternder Lack oder ein Riss im Rahmen – kein Fahrrad ist vor Schäden gefeit. Gut wenn man weiß, welche Rechte man als Käufer hat. TOUR klärt, worauf Sie sich berufen können.
Die Sonne scheint, der Carbonrahmen glänzt und der leise Lauf der Kette ist das einzige Geräusch in der ruhigen Landschaft. So soll Rennradfahren sein. So lange alles rund läuft, sind Radfahrer und Händler beste Freunde. Man teilt das Hobby und hat Freude an der feinen Technik. Was aber, wenn die Kette unablässig hin und her springt oder Risse die Rahmenoberfläche durchziehen? Dann werden Kunde und Händler oft erbitterte Feinde – auch weil beide Seiten in Sachen rechtliche Grundlagen allzu oft nicht sattelfest sind.
Radhändler und Kunde schließen einen Kaufvertrag, der viele Jahre wirkt. Drei wesentliche Bausteine dieses Vertrags sind gesetzlich geregelt: das Recht auf Widerruf, wenn man im Internet oder per Telefon bestellt hat; die Sachmängelhaftung sowie die Produkthaftung. Hinzu kommen noch die zusätzliche Garantie und ein vergleichsweise neues Modell namens Crash Replacement – zu deutsch: Unfall-Ersatzregelung – die beide durch den Kauf aktiviert werden. Doch was steckt dahinter?
Des gesamten Artikel mit den Themen "Sachmängelhaftung", "Garantie und Crash Replacement" sowie "Produkthaftung" finden Sie unten als PDF-Download.
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