Unbekannt
· 10.04.2013
Wer auf einem Radweg von einem herabfallenden Ast getroffen wird, kann nur dann Schadensersatz verlangen, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde vorliegt und dies auch die Ursache für den Unfall ist.
Bei einer Fahrt auf einem Rundweg war eine Radfahrerin von einem acht Meter langen Ast getroffen und am Bein sch wer verletzt worden. Die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz blieb in beiden Instanzen erfolglos. Vom Gericht wurde zwar grundsätzlich das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht anerkannt; der Umfang hänge aber von Verkehrsbedeutung und Ausbauzustand ab. Mit einer einmal jährlich durchgeführten Kontrolle habe die Gemeinde den Anforderungen genügt. Ihre Haftung scheitere aber vor allem daran, dass sich eine etwaige Pflichtverletzung nicht ursächlich ausgewirkt habe. Der Ast sei voll belaubt gewesen; von daher habe die Gemeinde auch bei noch umfangreicherer Kontrolle keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung haben müssen.
(OLG Celle, Urt. v. 12.7.2012 – 8 U 61/12, NJW-RR 2013, 84)