Trainingsfahrt mit dem RennradAbstand und Risiko - Rechtslage: Sturz mit dem Rennrad - zu geringer Abstand

Unbekannt

 · 15.03.2017

Trainingsfahrt mit dem Rennrad: Abstand und Risiko - Rechtslage: Sturz mit dem Rennrad - zu geringer AbstandFoto: Jeanette Kühn

Wer im Windschatten stürzt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Teilnehmer einer Trainingsfahrt hatten bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h nur 1 bis 1,5 Meter Abstand zum Vordermann gehalten.

In einer Kurve stürzte der ­Vordermann des späteren ­Klägers, der auf jenen auffuhr und stürzte. Seine Klage auf Schadens­ersatz wurde vom Gericht ­abgewiesen. Bei der Trainingsfahrt mit sportlichem Charakter hätten sich alle ­Beteiligten bewusst und freiwillig in eine Situation mit drohender Eigengefährdung begeben; denn alle hätten in stillschweigender Übereinkunft das Gebot zur Einhaltung eines hinreichenden ­Abstands (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) nicht
eingehalten. In solchen Fällen folge ein Haftungsausschluss aus den Grundsätzen von Treu und Glauben; denn für jeden anderen Teilnehmer habe sich zwangsläufig eine vergleichbare Schadenssituation einstellen können. Der gestürzte Hintermann könne deshalb nicht verlangen, dass der ­Vordermann seinen Schaden ersetzt (AG Nordhorn, Urteil vom 7.5.2015 – 3 C 219/15, NJW 2015, 3524).