Unbekannt
· 15.03.2017
Wer im Windschatten stürzt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Teilnehmer einer Trainingsfahrt hatten bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h nur 1 bis 1,5 Meter Abstand zum Vordermann gehalten.
In einer Kurve stürzte der Vordermann des späteren Klägers, der auf jenen auffuhr und stürzte. Seine Klage auf Schadensersatz wurde vom Gericht abgewiesen. Bei der Trainingsfahrt mit sportlichem Charakter hätten sich alle Beteiligten bewusst und freiwillig in eine Situation mit drohender Eigengefährdung begeben; denn alle hätten in stillschweigender Übereinkunft das Gebot zur Einhaltung eines hinreichenden Abstands (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) nicht
eingehalten. In solchen Fällen folge ein Haftungsausschluss aus den Grundsätzen von Treu und Glauben; denn für jeden anderen Teilnehmer habe sich zwangsläufig eine vergleichbare Schadenssituation einstellen können. Der gestürzte Hintermann könne deshalb nicht verlangen, dass der Vordermann seinen Schaden ersetzt (AG Nordhorn, Urteil vom 7.5.2015 – 3 C 219/15, NJW 2015, 3524).