Unbekannt
· 10.06.2014
Die Rechtsprechung zum Ersatz eines Nutzungsausfalls für ein Rennrad bleibt restriktiv. Das musste ein Arzt erfahren, der sich ein individuell angepasstes Rennrad für knapp 14.000 Euro gekauft und dadurch – so der Händler – Radfahren auf Formel-1-Niveau angestrebt hatte.
Nach Bruch mehrerer spezialgefertigter Speichen erklärte der Arzt den Rücktritt vom Kaufvertrag; er gewann den anschließenden Prozess und erhielt den Kaufpreis gegen Rückgabe des Rades zurück. Nicht erfolgreich war er dagegen mit dem Versuch, auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 14.550 Euro zu bekommen. In dem Ausfall des Sportgerätes sah das Landgericht keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung. Der Hinweis des Arztes, er sei wegen Herzinfarktrisikos in der Familie und eigener Vorerkrankungen auf regelmäßigen Ausdauersport angewiesen, verfing nicht. Nach Ansicht des Gerichts sei der Bereich der individuellen Gesundheitsvorsorge der vermögensrechtlichen Bewertung entzogen; er sei hier auch nicht fühlbar beeinträchtigt, denn zur Arbeit fahre der Arzt mit dem Pkw, und er habe auch ein Standardfahrrad (LG Heilbronn, Urt. v. 24.5.2013 – 5 O 30/13 Wu). Eine Entschädigung hätte der Arzt dagegen bekommen können, wenn er das Rad neben dem Pkw als alternatives Verkehrsmittel genutzt hätte (KG, NZV 1994, 393); in solchen Fällen können die Kosten für ein Mietfahrrad verlangt werden (AG Frankfurt, NZV 1990, 237).