Unbekannt
· 08.11.2011
Wird der eigene PKW zum Beispiel bei einem Unfall beschädigt, kann man eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Für Fahrräder war bisher zwar auch im Grundsatz eine Anspruchsberechtigung anerkannt (KG, NZV 1994, 393); dazu musste man aber den Nutzungsausfall konkret darlegen. Erstmals hat nun das Landgericht Lübeck anerkannt, dass der Nutzungsausfall auch abstrakt berechnet werden kann. Im entschiedenen Fall konnte der Radfahrer sein Rad wegen eines Unfalls 35 Tage lang nicht nutzen. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung auf der Basis der Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad zu, verringert um den geschätzten Vermietergewinn. Das Gericht erklärte, er müsse sich nicht auf die Nutzung seines – nicht verkehrssicher ausgestatteten – Rennrades und auch nicht auf Kfz aus seinem Betrieb verweisen lassen (LG Lübeck, Urt. v. 8.7.2011 – 1 S 16/11).