Unbekannt
· 02.12.2011
Bisher gibt es für Radfahrer keine gesetzliche Helmpflicht. Kommt es zum Unfall, kann aber die Mithaftungsquote so hoch sein, dass indirekt doch eine Verpflichtung entsteht, Helm zu tragen.
Dies wurde einem Rennradfahrer bescheinigt, der – von einem Radweg kommend – mit hohem Tempo nach links auf eine Straße einbog und sich dort bei einer Kollision mit einem VW-Bus unter anderem am Kopf erheblich verletzte. Während das Landgericht entschied, dass der Autofahrer zu zwei Drittel haften solle, erhöhte das Oberlandesgericht die Haftung für den Radfahrer auf 40 Prozent. Obwohl vorfahrtsberechtigt, treffe ihn erhebliches Mitverschulden, unter anderem wegen des fehlenden Helms. Bei einem Rennradler spreche der Anschein für eine sportliche Fahrweise, die zum Tragen eines Helms verpflichte. Da der Radler neben schweren Verletzungen am Rumpf auch Kopfverletzungen erlitten habe, könne man annehmen, dass der fehlende Helm dafür ur sächlich gewesen sei (OLG München, Urt. v. 3.3.2011 – 24 U 384/10).