Dienstfahrräder steuerlich gleichgestellt
Für Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, gilt eine Pauschale in Form der Ein-Prozent-Regelung. Der Arbeitnehmer versteuert als geldwerten Vorteil monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs. Das ist nun auf Fahrräder ausgeweitet worden. Ihr Nutzwert war bisher entweder komplett zu versteuern, oder der Arbeitnehmer musste jede einzelne Fahrt in einem Fahrtenbuch festhalten, um den Anteil der steuerpflichtigen privaten Nutzung zu ermitteln.
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hatte sich zusammen mit anderen Verbänden und Unternehmen aus der Fahrradbranche für die steuerliche Gleichstellung eingesetzt und zeigte sich erfreut über diesen Erlass. "Der Beschluss der Landesfinanzminister ist ein weiterer Schritt zur Anerkennung des Fahrrads als gleichberechtigtes Alltags-Verkehrsmittel", sagt ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork in einer Pressemitteilung.
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